Studienfinanzierung: Die wichtigsten Kostenträger im Überblick

Ein Studium kann schnell zu einer teuren Angelegenheit werden. Besonders Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten müssen eine Reihe von Zusatzkosten decken. Vorweg sei gesagt: Dafür gibt es keine Finanzierung aus einer Hand. Vielmehr liegen die Verantwortungsbereiche bei vielen verschiedenen Kostenträgern. Daher ist es wichtig einen Überblick über die relevanten Finanzierungsmöglichkeiten zu bekommen und frühzeitig zu klären, welche Stellen die entsprechenden Kosten übernehmen. Die wichtigsten Kostenträger sind die BaföG-Ämter, Sozialhilfeträger und Grundträger für Arbeitssuchende sowie die Kranken- und Pflegekassen.
Studienfinanzierung: Die wichtigsten Kostenträger im Überblick

BAföG

Eine der bekanntesten und gängigsten Unterstützungsmöglichkeiten während des Studiums, ist das BAföG. Für alle Studierenden gilt zunächst, dass die allgemeinen Lebenshaltungskosten von ihrem eigenen Vermögen oder dem der unterhaltspflichtigen Angehörigen zu decken sind. Erst wenn dafür nicht ausreichend Eigenmittel zur Verfügung stehen, haben die Studierenden gemäß dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Anspruch auf eine staatliche finanzielle Unterstützung. Der Förderungshöchstsatz liegt für alle Studierenden bei maximal 670 Euro pro Monat. Nicht jeder Studiengang ist laut dem Gesetz förderungsfähig. In der Regel erfüllen aber alle Bachelor-, Staatsexamens- und Masterstudiengänge an staatlich anerkannten Hochschulen die Voraussetzungen. Ebenso wie die meisten Fernstudiengänge. Entspricht der Wunschstudiengang diesen Merkmalen nicht, sollte die BAföG-Förderungsfähigkeit bei der Hochschule erfragt werden. Der BAföG-Bedarf ist für chronisch kranke und behinderte Studierende der gleiche wie für alle übrigen Studierenden und richtet sich nach dem Einkommen der Eltern, der Lebenspartner oder anderer unterhaltspflichtiger Angehöriger. Trotzdem gibt es für beeinträchtigt Studierende im Rahmen der Unterstützungsbewilligungen eine Reihe von Nachteilsausgleiche, die im Folgenden aufgeführt sind:
  1. Überschreiten der Altersgrenze bei Studienbeginn
  2. Die Altersgrenze von 30 bzw. bei Masterstudiengängen von 35 Jahren können behinderte und chronisch kranke Studierende überschreiten, wenn sie nach Wegfall der Hinderungsgründe, zum Beispiel einem längeren Krankenhausaufenthalt, umgehend das Studium aufnehmen.
  3. Zusätzlicher Härtefreibetrag
  4. Bei der Ermittlung des Einkommens der Angehörigen besteht die Möglichkeit einen zusätzlichen Härtefreibetrag geltend zu machen. Dazu müssen behinderungsbedingte Zusatzaufwendungen belegt werden. Der erlaubte Freibetrag kann sich dadurch zu Gunsten des Antragsstellers verschieben. Das bedeutet die Grenze, ab der das Einkommen der Angehörigen den BAföG-Förderbetrag mindert, verschiebt sich nach oben.
  5. Erweiterung der Förderhöchstdauer möglich
  6. Es besteht die Möglichkeit über die Förderungshöchstdauer (meist die Regelstudienzeit) hinaus BAföG zu beziehen, wenn sich das Studium aus gesundheitlichen oder anderen schwerwiegenden Gründen verlängert. Hierbei muss nachgewiesen werden, dass die Behinderung oder Krankheit der Grund für die Verzögerung war.
  7. Studiengangwechsel aus unabweisbarem Grund
  8. Entscheidet sich der Studierende erst nach Beginn des vierten Semesters für einen Studiengangwechsel oder -abbruch, so müssen unabweisbare Gründe dafür verantwortlich sein, damit der Förderungsanspruch weiterhin besteht. Ein unabweisbarer Grund liegt vor, wenn eine Behinderung oder schwere Erkrankung eintreten und das Studium oder der angestrebte Beruf somit nicht mehr ausgeführt werden können.
  9. Zahlungsaufschub und Härtefreibetrag bei Darlehensrückzahlung
  10. Studierende können bei der Rückzahlung des BAföGs einen Zahlungsaufschub beantragen, wenn das Einkommen bestimmte monatliche Sätze nicht übersteigt. Beeinträchtigt Studierende können außerdem aufgrund von krankheitsbedingter erhöhter Aufwendungen einen Härtefreibetrag geltend machen. Dies ermöglicht eine Erhöhung des Freibetrags, bis zu dem man von der Rückzahlung freigestellt werden kann. In der Regel wird ein Zeitraum von maximal einem Jahr gewährt.
Außerdem gilt es zu berücksichtigen, dass die Ausbildungsförderung bei einer krankheitsbedingten Studienunterbrechung von mehr als drei Monaten eingestellt wird, bis das Studium wieder aufgenommen wird. Daher sollten sich Studierende im Falle einer längeren Studienunterbrechung beurlauben lassen und Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII beantragen. Das BAföG bietet zwar Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten, kommt aber für alle Studierende nur in begrenzter Weise für die Lebenshaltungskosten auf. Da beeinträchtigt Studierende in vielen Fällen weitaus höhere Kosten decken müssen, kann die BAföG-Förderung also in keinem Fall die vollständige Studienfinanzierung übernehmen.

Arbeitslosengeld II

Grundsätzlich haben Studierende, die sich in einer BAföG-förderungsfähigen Ausbildung befinden keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Es gibt aber eine Ausnahme: In besonderen Lebenslagen können Ansprüche auf eine abgespeckte Version des Arbeitslosengeldes, nämlich auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) geltend gemacht werden. Das Leistungsspektrum dieser Unterstützung beinhaltet Darlehensleistungen zur Finanzierung des Lebensunterhaltes, Zuschüsse zur Deckung von nicht-ausbildungsgeprägten Mehrbedarfen und einen Wohnungszuschuss, wenn die Studierenden bei den Eltern wohnen bleiben. Anspruch auf das komplette Leistungsspektrum vom Arbeitslosengeld II haben nur Studierende von Studiengängen, die nicht BAföG-förderungsfähig sind. Besonders für länger erkrankte und beurlaubte Studierende ist ein möglicher Anspruch zu prüfen.

Sozialhilfe

In wenigen Ausnahmefällen gibt es für Studierende die unterhaltssichernden Leistungen der Sozialhilfe (SGB II). Hierfür müssen sich die Studierenden in einer besonderen Härtefallsituation befinden, oder sich in einem nicht-BAföG-förderungsfähigen Studiengang befinden. Dabei können nur Härtefallsituationen berücksichtigt werden, die während eines bereits laufenden Studiums entstehen.

Ausbildungsgeprägter Mehrbedarf

Zu dem ausbildungsgeprägten Mehrbedarf zählen Leistungen, die die Studierenden bei allen Tätigkeiten unterstützen, die im direkten Zusammenhang mit dem Studium stehen. Hierzu zählen hauptsächlich technische Hilfsmittel, Kommunikations- und Studienassistenzen sowie Mobilitätshilfen. Für die Kosten kommt grundsätzlich der Träger der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auf, also der Sozialhilfeträger. Zunächst wird aber geprüft, ob Krankenkassen, die Unfallversicherung oder das Versorgungsamt für die benötigten Leistungen aufkommen müssen. Folgende studienbezogene Leistungen werden besonders häufig im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen:
  • Kommunikationsassistenzen
  • Studienassistenzen
  • Vorleser und Vorleserinnen
  • Mitschreibekräfte
  • Fachtutoren und – tutorinnen
  • Elektronische und technische Hilfsmittel
  • Besondere Lern- und Arbeitsmittel
  • Behinderungsbedingt erhöhte Fahrtkosten
  • Betreutes Wohnen
  • unter Umständen ein Kraftfahrzeug
Um einen Anspruch auf die genannten Eingliederungshilfen zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Besonders relevant ist, dass die Behinderung die Teilhabe am Studium beeinträchtigt, die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen und die Ausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erfolgt. Der Leistungsträger verlangt eine Reihe von Nachweisen. Erst nach Vorlage dieser können die beantragten Eingleiderungshilfen gewährt werden. An erster Stelle steht ein fachärztliches Gutachten sowie der Nachweis über die finanzielle Bedürftigkeit. Außerdem wird eine Auflistung und ausführliche Begründung der beantragten Leistungen verlangt. Hierfür können die Behindertenbeauftragten der Hochschulen und Studentenwerke zu Rate gezogen werden.

Nicht-ausbildungsgeprägter Mehrbedarf

Neben den Leistungen, die direkt das Studium betreffen, gibt es auch Unterstützung für Zusatzaufwendungen, die nicht direkt mit der Durchführung des Studiums in Zusammenhang stehen. Darunter fallen zum Beispiel Ernährung, Hygiene, Wohnen oder Gesundheitsvorsorge. Als Kostenträger kommen bei „erwerbsfähigen“ Studierenden die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) und bei „nicht-erwerbsfähigen“ Studierenden die Sozialhilfeträger (SGB XII) in Frage. Anspruch haben nicht nur Studierende, die sowieso schon Leistungen nach SGB II und SGB XII beziehen, sondern auch all diejenigen, bei denen die Eigenmittel nicht zur Kostendeckung ausreichen. Dies können auch Studierende sein, die ihren Lebensunterhalt beispielsweise durch BAföG oder Stipendien finanzieren. Diese Übersicht macht deutlich, dass die Studienfinanzierung, gerade bei beeinträchtigt Studierenden, ein komplexes Thema ist. Daher sollten frühzeitig vor Aufnahme des Studiums alle anfallenden Kosten ermittelt und die entsprechenden Kostenträger kontaktiert werden, um die individuellen Förderungsansprüche zu klären. Ein Studium mit Beeinträchtigung ist grundsätzlich zwar sehr kostenintensiv, aufgrund der vielen verschiedenen Unterstützungsmöglichkeiten jedoch gut finanzierbar. In einer zweiten Übersicht werden neben den hier betrachteten Kostenträgern weitere Finanzierungsmöglichkeiten und Förderungen vorgestellt.