Die Erhebung von Studienbeiträgen ist in Niedersachsen durch das Hochschulgesetz des Landes geregelt. Dies gilt auch für die Befreiungsgründe. Grundsätzlich müssen Sie auch als behinderter und chronisch krank Studierender Studienbeiträge bezahlen, selbst wenn Sie offiziell als schwerbehindert eingestuft sind. Sie können aber beim Studierendensekretariat eine Befreiung beantragen, wenn Ihnen ein Amtsarzt bescheinigt, dass Sie als Folge der Behinderung oder der Krankheit das Studium nicht in der Regelstudienzeit absolvieren können.
Der Amtsarzt muss immer am Hauptwohnsitz aufgesucht werden, und für das Gutachten wird eine örtlich unterschiedlich hohe Gebühr erhoben.