Studierende mit Behinderung können eine Befreiung oder eine Ermäßigung der Rundfunkbeiträge beantragen. Studierende mit Seh- und Hörbeeinträchtigungen und Studierende, die auf Hilfe zur Pflege angewiesen sind, können von Nachteilsausgleichen profitieren.
Eine Ermäßigung gilt für Studierende, die blind oder stark sehbehindert sind und deswegen einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 haben; die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist; deren GdB nicht nur vorübergehend mindestens 80 beträgt und die behinderungsbedingt nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.