Auf Antrag können die Studienbeiträge und Langzeitstudiengebühren ganz oder teilweise erlassen werden, wenn es zu einer unbilligen Härte führen würde. Das passiert in der Regel, wenn sich eine Behinderung oder chronische Erkrankung studienzeitverlängernd auswirkt.
Der Erlass kommt grundsätzlich nur für Semester in Betracht, wenn die Regelstudienzeit überschritten wurde („studienzeitverlängernd“) und wenn die Erkrankung dies ausgewirkt hat.