Studierende, die an einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung leiden, haben Anspruch auf zusätzliche Leistungen zum Lebensunterhalt. Dies ist offiziell nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) festgelegt. Das können u.a. laufende Bedarfe, Mehrkostenzuschüsse für das Wohnen oder Zusatzkosten für aufwändige Ernährung sein.
Um die Leistungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Studierende entweder behindert oder chronisch krank sein. Zudem muss er grundsätzlich erwerbsfähig sein, finanziell bedürftig und in einem Studiengang immatrikuliert sein, der „dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig ist“ (§ 7 Abs. 5 SGB II).